Datenscreening
Zur Kriminalitätsbekämpfung werden beispielsweise Mitarbeiterdaten mit Kunden- und Lieferantendaten mittels des sog. Datenscreenings abgeglichen, um frappierende Auffälligkeiten bzw. Verknüpfungen zu erkennen, die den Verdacht auf Straftaten im Unternehmen begründen.
Bei diesem automatisierten Abgleich handelt es sich also um eine Maßnahme, die wesentlich dazu beiträgt, erste Anhaltspunkte für beispielsweise Korruptionsstraftaten zu erkennen.
Das Screening von Mitarbeiterdaten zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung oder zur Aufdeckung anderweitiger Straftaten in Betrieben ist sowohl nach aktueller Rechtslage als auch nach Einführung eines expliziten Beschäftigtendatenschutzes (vgl. Entwurf zum neuen § 32 d BDSG) zulässig, sofern datenschutzrechtliche Vorgaben und gegebenenfalls Beteiligungsrechte der Belegschaft beachtet werden.
Zur Einhaltung eines rechtskonformen Datenabgleichs sollten jedoch die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter nur insoweit tangiert werden, wie es zum Zwecke der Straftataufdeckung und -bekämpfung unvermeidbar ist.
Es ist daher anzuraten, Mitarbeiterdaten im Vorfeld elektronisch zu pseudonymisieren und damit zu anonymisieren und sie erst nach einer positiven Feststellung relevanter Auffälligkeiten wieder zu personalisieren.
Rechtskonformes Screening
Möchten Sie ein Datenscreening etwa zur Korruptionsbekämpfung in Ihr Unternehmen implementieren, dann werden wir Ihnen auf Wunsch entsprechende Hilfestellungen zur anfänglichen Anonymisierung der Daten und zum anschließenden Erkennen von Delinquenten geben.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen gerne weitere effektive Ermittlungsmöglichkeiten vor.
Pflicht zum Handeln
Bedenken Sie bitte im Zusammenhang mit dem Datenscreening, dass Verantwortungsträger verpflichtet sind, umfassende Maßnahmen zum Schutze und Fortbestand ihres Unternehmens zu ergreifen, um nicht selbst in einer (privaten) Haftungsfalle zu landen.
Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Korruptionsbekämpfung.
Weitere Informationen zu Fragen der Haftung finden Sie in unserer Rubrik Managerhaftung.
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