Tor- und Taschenkontrollen
Tor- und Taschenkontrollen stellen einen intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Mitarbeitern dar.
Grundsätzlich gilt, dass für derartige Maßnahmen die Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer bzw. Mitarbeiter erforderlich ist und ein etwaig vorhandener Betriebsrat im Vorfeld von seinem Mitbestimmungsrecht gem. § 87 I Nr. 1 BetrVG Gebrauch machen kann.
Zur Vereinfachung der praktischen Umsetzung in Betrieben ist anzuraten, diese Maßnahmen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen zu regeln, die u.a. beinhalten,
- von wem etwaige Kontrollen durchzuführen sind
- welche Behältnisse durchsucht werden dürfen
- wann ggf. die Polizei hinzuzuziehen ist.
Wichtig für sog. nicht anlassbezogene Kontrollen ist, dass theoretisch jeder Mitarbeiter eines Unternehmens von einer Kontrolle erfasst wird, um somit zu gewährleisten, dass bei allen Mitarbeitern das Persönlichkeitsrecht gleichermaßen tangiert und niemand in besonderer Weise in seinen Rechten verletzt wird. Dieser Vorgabe kann am besten mittels eines elektronischen Zufallsgenerators z.B. im Ausgangsbereich entsprochen werden.
Nichtsdestotrotz ist auch bei der Einführung derartiger Kontrollen zu empfehlen, dass die Maßnahmen im Vorfeld juristisch geprüft werden, um im Streitfall unliebsame Überraschungen vor den (Arbeits-) Gerichten zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass unter Zwang durchgeführte Personenkontrollen (Durchsuchungen bzw. Leibesvisitationen) ohne Einwilligung des Betroffenen ausschließlich von der Polizei vollzogen werden dürfen.
Auch das Abtasten einer Person, um von außen Diebesgut zu erkennen, kann unter Umständen rechtlich problematisch sein. Der Rückgriff auf die Polizei ist anzuraten.
Sollten Sie bereits gegen bestimmte Mitarbeiter im Unternehmen einen konkreten Verdacht auf Diebstahl oder Unterschlagung hegen, lassen Sie sich bitte vor Ihrem Einschreiten beraten, wann und wie Sie die Täter am besten überführen können.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite.
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