Whistleblowing
Das Thema Whistleblowing ("to blow a whistle") nimmt in Unternehmen eine nicht unwesentliche Relevanz ein und bezeichnet die meist, aber nicht zwingend anonyme Anzeige eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften oder solchen Verhaltensregeln, die die Unternehmensphilosophie respektive den Unternehmenskodex betreffen und eine betriebliche Gefahr darstellen.
Whistleblowing kann sich auf traditionelle Delikte beziehen (zum Beispiel Kriminalität durch Mitarbeiter wie Korruption), es kann jedoch auch, dann mehr im umgangssprachlichen Sinn, auf moderne Delikte wie Mobbing und Bossing etc. Bezug nehmen.
Der umfassende Begriff schließt die Anzeige von Handlungen der Arbeitskollegen, aber auch Verhaltensweisen der Geschäftsführung ein.
Im Wesentlichen lassen sich zwei Formen der "Anzeige" unterscheiden.
Internes Whistleblowing
Unter dem internen Whistleblowing versteht man den Hinweis oder die Anzeige eines Fehlverhaltens an eine unternehmensinterne Stelle. In größeren Unternehmen nimmt diese Position regelmäßig der sog. Compliance-Officer wahr. In kleineneren Unternehmen wenden sich die Hinweisgeber an die Geschäftsleitung.
Der Umgang mit den Eingaben sowie alle weiteren Maßnahmen obliegt somit dem Unternehmen selbst. Eine für das Unternehmen wünschenswerte Situation.
Externes Whistleblowing
Das externe Whistleblowing beschreibt den anonymen Hinweis an eine außerhalb des Unternehmens stehende Instanz wie z.B. die Staatsanwaltschaft oder Polizei.
Diese Form der Eingabe eines Hinweises ist in Deutschland nicht unumstritten, da argumentiert wird, der Arbeitgeber habe ein legitimes Recht zuerst zu erfahren, welche Verstöße und strafbare Handlungen sein Unternehmen betreffen.
Darüber hinaus wird durch den Hinweis an eine staatliche Ermittlungsbehörde eine Maschinerie in Gang gesetzt, die für das Unternehmen und dessen Image nicht zwangsläufig positiv ausfallen. So können offizielle Durchsuchungen von Unternehmensräumen, Befragungen von Mitarbeitern, aber auch die Berichterstattung in örtlichen oder schlimmstenfalls bundesweiten Pressebeiträgen die Folge sein.
Des Weiteren wird dem Unternehmen die Möglichkeit entzogen, eigenständig und eigenverantwortlich den Sachverhalt zu ergründen bzw. zu ermitteln, um anschließend mittels adäquater, meist arbeitsrechtlich relevanter Repressalien gegen den bzw. die Verursacher vorzugehen. Das Unternehmen entscheidet selbst darüber, welche Informationen nach außen gelangen und wie mit den Schädigern juristisch verfahren wird.
Möchte der Whistle-Blower ein Fehlverhalten der eigenen Geschäftsführung anzeigen oder stieß der mit seinen Hinweisen im Unternehmen auf "taube Ohren", macht nur diese Form der Anzeige in seinen Augen Sinn.
Externes Whistleblowing ist eine für das Unternehmen nicht wünschenswerte Situation.
Der Umgang
Whistleblower handeln häufig aus Ihrer moralischen Verpflichtung heraus. Die Schwelle, mit Ihrem Wissen und den Ängsten nach außen zu gehen, stellt für sie eine hohe Hürde dar.
Ideal für Ihr Unternehmen ist es daher, wenn Sie eine interne Stelle einrichten, die sich mit entsprechenden Eingaben befasst und den Anzeigenden ausreichend Gehör, Verständnis und Anerkennung zollt.
Damit aber nicht genug: Stellen Sie den angezeigten Problemfluss im Unternehmen auch ab, sonst riskieren Sie, dass sich der Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt an externe Stellen wendet.
Wir bieten Ihnen an, (auch anonymen) Anzeigen im Unternehmen nachzugehen, deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und die Beweise zu beschaffen, die den Problemfluss unterbrechen werden.
Nur durch die Inanspruchnahme von Spezialisten, also in der Regel externe private Ermittler, können Sie sicherstellen, dass Ihre Sorgen und Nöte nicht an die Öffentlichkeit geraten und Ihrem Image Schaden zufügen.
Wir können Ihnen zwar nicht die Arbeit abnehmen, auf lange Sicht aber Ihren Ballast.
Beachten Sie bitte auch unsere Informationen in der Rubrik anonyme Hinweise.
Urteile zu Whistleblowing
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